Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk
RestauratorHw-PrüfV§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RestauratorHw-Pr%C3%BCfV/3#abs-1 (1) Zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss in einem der Handwerke nach § 2 ist zuzulassen, wer in dem jeweiligen Handwerk eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung und in dem jeweiligen Handwerk eine mindestens einjährige Berufspraxis nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RestauratorHw-Pr%C3%BCfV/3#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.