nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 RestauratorHw-PrüfV — Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk  
Historische Fassung: Stand 25.12.2019 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss in einem der Handwerke nach § 2 ist zuzulassen, wer in dem jeweiligen Handwerk eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung und in dem jeweiligen Handwerk eine mindestens einjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

---

Zitiervorschlag: § 3 RestauratorHw-PrüfV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RestauratorHw-Pr%C3%BCfV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
