Gesetze / Netzreserveverordnung
NetzResV§ 1 Anwendungsbereich, Vorrang der Netzreserve, Umgang mit bestehenden Verträgen
Stand: 10.06.2019
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- OLG Düsseldorf, 17.05.2023 – 3 Kart 3/22Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt das Verfahren der Beschaffung der Netzreserve, den Einsatz von Anlagen in der Netzreserve nach § 13d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Anforderungen an Anlagen in der Netzreserve auf Grundlage von § 13i Absatz 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie präzisiert zudem die Bestimmungen zum Umgang mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie auf Grundlage von § 13a Absatz 1, der §§ 13b bis 13d sowie 13i Absatz 3 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/1#abs-2 (2) Die Bildung einer Netzreserve erfolgt auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen Übertragungsnetz- und Anlagenbetreibern nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur über die Nutzung bestimmter Anlagen gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 9 (vertragliches Schuldverhältnis). Der Einsatz der Anlagen der Netzreserve erfolgt dann auf Grundlage der abgeschlossenen Verträge. Die Bildung der Netzreserve nach Satz 1 erfolgt vorrangig zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Umgang mit geplanten Stilllegungen von Anlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ResKV/1#abs-3 (3) Bestehende Verträge und Optionen, welche von Übertragungsnetzbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur für die Nutzung von Reservekraftwerken für die Winter 2011/2012 und 2012/2013 abgeschlossen wurden, werden durch die Vorgaben der Verordnung nicht berührt.