Gesetze / Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz
RentEPPG§ 1 Anspruchsberechtigung und Höhe der Energiepreispauschale
Stand: 12.11.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RentEPPG/1#abs-1 (1) Rentnerinnen und Rentnern wird eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RentEPPG/1#abs-2 (2) Rentnerinnen und Rentner nach Absatz 1 sind Bezieherinnen und Bezieher laufender dauerhafter Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, Bezieherinnen und Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit oder Bezieherinnen und Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, wenn sie am 1. Dezember 2022
Als laufende dauerhafte Leistung nach Satz 1 gelten auch befristete Renten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RentEPPG/1#abs-3 (3) Hat eine Rentenbezieherin oder ein Rentenbezieher Anspruch auf mehrere Leistungen nach Absatz 2, besteht der Anspruch auf die Energiepreispauschale nur einmal. Besteht neben dem Anspruch auf eine Leistung aus der allgemeinen Rentenversicherung Anspruch auf eine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wird die Energiepreispauschale nur wegen der Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt. Besteht neben dem Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf eine Leistung aus der Alterssicherung der Landwirte, wird die Energiepreispauschale nur wegen der Leistung aus der Alterssicherung der Landwirte gewährt.