Gesetze / Rentenübersichtsgesetz

RentÜG

§ 1 Zweck

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 20.02.2021

Bund

Die Digitale Rentenübersicht dient der Verbesserung des Kenntnisstandes der Bürgerinnen und Bürger über ihre jeweilige Altersvorsorge und enthält Informationen insbesondere über deren Höhe. Die Informationen sollen verlässlich, verständlich und möglichst vergleichbar sein.

→§ 2