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§ 1 RentÜG — Zweck

Rentenübersichtsgesetz

Stand: 20.02.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Digitale Rentenübersicht dient der Verbesserung des Kenntnisstandes der Bürgerinnen und Bürger über ihre jeweilige Altersvorsorge und enthält Informationen insbesondere über deren Höhe. Die Informationen sollen verlässlich, verständlich und möglichst vergleichbar sein.