Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottDV§ 55
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/55#abs-1 (1) Die Rennwett- und Lotteriesteuer wird durch die Finanzkassen nach Maßgabe der Kassenanweisung und der folgenden Bestimmungen erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/55#abs-2 (2) Über die Erhebung werden von der Finanzkasse zwei Bücher, das Sollbuch und das Einnahmebuch nebst einem Anhang über die erstatteten Steuerbeträge geführt. Die Bücher sind für den Zeitraum eines Rechnungsjahrs zu führen.