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# § 55 RennwLottGABest

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung  
Außer Kraft: § 55 ist seit 21.07.2021 nicht mehr im RennwLottGABest enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Die Rennwett- und Lotteriesteuer wird durch die Finanzkassen nach Maßgabe der Kassenanweisung und der folgenden Bestimmungen erhoben.

(2) Über die Erhebung werden von der Finanzkasse zwei Bücher, das Sollbuch und das Einnahmebuch nebst einem Anhang über die erstatteten Steuerbeträge geführt. Die Bücher sind für den Zeitraum eines Rechnungsjahrs zu führen.

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Zitiervorschlag: § 55 RennwLottGABest

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/55

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