Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottDV

§ 40 Zuständigkeit

Stand: 01.12.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/40#abs-1 (1) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/40#abs-2 (2) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Sitz hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/40#abs-3 (3) Ergibt sich aus § 55 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV örtlich zuständig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/40#abs-4 (4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Online-Pokersteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.

§ 39 § 41