Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung RennwLottDV § 38 Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 21.07.2021. Zur aktuellen Fassung → Von der Einzahlung der Steuer hat die Finanzkasse dem Finanzamt umgehend Mitteilung zu machen.