Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottDV§ 15
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist dasjenige Finanzamt, in dessen Bezirk der Verein den Ort seiner Leitung oder der Buchmacher seinen Wohnsitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 51, 52, 57 bis 63 der Reichsabgabenordnung finden Anwendung.