Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottDV§ 15 Sportwetten
Stand: 21.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/15#abs-1 (1) Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten im Sinne des § 11 besteuert werden, unterliegen unabhängig vom Ort des Sportereignisses der Sportwettensteuer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/15#abs-2 (2) Sport im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist die körperliche Betätigung eines Menschen oder eines Menschen zusammen mit einem trainierten oder abgerichteten Tier, die über das ansonsten übliche Maß hinausgeht und durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Bewegung gekennzeichnet ist. Zu dieser Betätigung gehören auch sportliche Wettkämpfe zwischen Menschen mit Hilfe von technischen Geräten, wie beispielsweise Drohnen-Flugwettbewerbe und Motorsport.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/15#abs-3 (3) Schach und Wettkämpfe zwischen Menschen mit Hilfe von Computerspielen, wie beispielsweise der sogenannte E-Sport, gelten als Sport im Sinne des Absatzes 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/15#abs-4 (4) Kein Sport im Sinne des Absatzes 2 sind Bridge und artverwandte Spiele, reine Denksportarten, ein durch ein Computerprogramm animiertes Ereignis, dessen Ausgang von einem Programm ermittelt wird, sowie reine Tierwettkämpfe, wie beispielsweise Hunderennen und Hahnenkämpfe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottGABest/15#abs-5 (5) Die „TOTO 13er Ergebniswette“ und die „TOTO 6aus45 Auswahlwette“ sind Sportwetten im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes.