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§ 12 RennwLottGABest — Bemessungsgrundlage

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

Stand: 21.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwett- und Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.