Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottDV§ 1 Erlaubnisempfänger
Stand: 21.07.2021
Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 RennwLottDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 21.06.2011 – 11 LC 348/10Glücksspielrecht: Rechtmäßigkeit der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.