Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottDV

§ 1 Erlaubnisempfänger

Stand: 21.07.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden.

§ 2