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§ 1 RennwLottGABest — Erlaubnisempfänger

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

Stand: 21.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden.