Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 53 Aufzeichnungspflichten
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/53#abs-1 (1) Der Steuerschuldner (§ 49) ist verpflichtet, für jedes Online-Poker Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Pokersteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/53#abs-2 (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/53#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.