Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 52 Steuerlicher Beauftragter
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/52#abs-1 (1) Hat der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/52#abs-2 (2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/52#abs-3 (3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 51 geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/52#abs-4 (4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 46 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/52#abs-5 (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.