Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 34 Zerlegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/34?asof=2021-07-01#abs-1 (1) Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird zerlegt. Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/34?asof=2021-07-01#abs-2 (2) Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten.