Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG

§ 33 Aufzeichnungspflichten

Stand: 01.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/33#abs-1 (1) Der Steuerschuldner (§ 30) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung sowie zum Nachweis der Steuerbefreiung (§ 28) zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/33#abs-2 (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

1.
Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung,
2.
geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffentliche Lotterie oder Ausspielung,
3.
in den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Name und Anschrift des Spielers,
4.
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 27 Absatz 3),
5.
Zeitpunkt der Steuerentstehung,
6.
Höhe der Steuer und
7.
in den Fällen des § 28 Nummer 2 die Verwendung des Reinertrags.
§ 32 § 34