# § 33 RennwLottG 2021 — Aufzeichnungspflichten

Rennwett- und Lotteriegesetz  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Steuerschuldner (§ 30) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung sowie zum Nachweis der Steuerbefreiung (§ 28) zu führen.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

- 1. Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung,

- 2. geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffentliche Lotterie oder Ausspielung,

- 3. in den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Name und Anschrift des Spielers,

- 4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 27 Absatz 3),

- 5. Zeitpunkt der Steuerentstehung,

- 6. Höhe der Steuer und

- 7. in den Fällen des § 28 Nummer 2 die Verwendung des Reinertrags.

---

Zitiervorschlag: § 33 RennwLottG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/33
