Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)

ReiseKfmAusbV 2011

§ 9 Prüfung der Zusatzqualifikationen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/9#abs-1 (1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/9#abs-2 (2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 6 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/9#abs-3 (3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

§ 8 § 10