Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)
ReiseKfmAusbV 2011§ 8 Zusatzqualifikationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/8#abs-1 (1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/8#abs-2 (2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.