Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)
ReiseKfmAusbV 2011§ 7 Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/7#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/7#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/7#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Tourismus bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Dienstleistungen in der touristischen Wertschöpfungskette bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/7#abs-7 (7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Geschäftsprozesse im Tourismus | 40 Prozent, |
| 2. | Kaufmännische Steuerung und Dienstleistungen in der touristischen Wertschöpfungskette | 20 Prozent, |
| 3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent, |
| 4. | Fallbezogenes Fachgespräch | 30 Prozent. |
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/7#abs-8 (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/7#abs-9 (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.