Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)
ReiseKfmAusbV 2011§ 6 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/6#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/6#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/6#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung bestehen folgende Vorgaben: