Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)

ReiseKfmAusbV 2011

§ 6 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/6#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/6#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/6#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Kundengespräche vorbereiten,
b)
Reiseformen erarbeiten und zielgruppengerecht auswerten,
c)
Informationen zu Preis- und Leistungsangeboten von Leistungsträgern recherchieren sowie
d)
wirtschaftliche und soziale Prozesse im Unternehmen berücksichtigen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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