nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 ReiseKfmAusbV 2011 — Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Kundengespräche vorbereiten,

  - b) Reiseformen erarbeiten und zielgruppengerecht auswerten,

  - c) Informationen zu Preis- und Leistungsangeboten von Leistungsträgern recherchieren sowie

  - d) wirtschaftliche und soziale Prozesse im Unternehmen berücksichtigen

- kann;

- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

---

Zitiervorschlag: § 6 ReiseKfmAusbV 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ReiseKfmAusbV%202011/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
