Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Registerverordnung Amtsgerichte
RegisterVO§ 3 Anmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form
Stand: 26.08.2026
Bei den in gemäß § 10 Absatz 1 und 2 der Justizzuständigkeitsverordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Amtsgerichten erfolgt die Anmeldung zum Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie die Einreichung der Dokumente im Sinne des § 12 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches elektronisch (elektronische Dokumente). Anmeldungen zum Vereinsregister und deren Anlagen können als elektronische Dokumente nach den Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Insoweit finden die §§ 4 bis 6 dieser Verordnung keine Anwendung.