Gesetze / Registerzensuserprobungsgesetz

RegZensErpG

§ 8 Zusammenführungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegZensErpG/8?asof=2021-06-15#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt darf die in § 4 genannten Daten für die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegZensErpG/8?asof=2021-06-15#abs-2 (2) Die in den §§ 6 und 7 genannten Daten dürfen für Zwecke der Methodenentwicklung zusammengeführt werden. Sofern hierfür manuelle Abgleiche erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor. Das Statistische Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der Länder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RegZensErpG/8?asof=2021-06-15#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt darf die in § 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten für Zwecke der Entwicklung der Methoden der ergänzenden Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RegZensErpG/8?asof=2021-06-15#abs-4 (4) Nach Abschluss aller einmaligen und jährlichen Aufbereitungsschritte erhalten die statistischen Ämter der Länder auf Anforderung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zur Evaluation der entwickelten Methoden eine Kopie der Daten nach § 8 ohne die Hilfsmerkmale.

§ 7 § 8