Gesetze / Registerzensuserprobungsgesetz

RegZensErpG

§ 7 Zusammenführungen

Stand: 23.04.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegZensErpG/7#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt darf die in § 4 genannten Daten für die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegZensErpG/7#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt darf die in § 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten für Zwecke der Entwicklung der Methoden der ergänzenden Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RegZensErpG/7#abs-3 (3) Nach Abschluss aller einmaligen und jährlichen Aufbereitungsschritte erhalten die statistischen Ämter der Länder auf Anforderung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zur Evaluation der entwickelten Methoden eine Kopie der Daten nach den Absätzen 1 bis 3 ohne die Hilfsmerkmale.

§ 6 § 8