Gesetze / Regionalisierungsgesetz
RegG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.08.2021
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Der Verkehr mit Taxen ist öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die in Satz 1 genannte Verkehrsnachfrage zur Beseitigung einer räumlichen oder zeitlichen Unterversorgung befriedigt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 RegG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.02.2006 – KVR 5/05
- BVerwG, 27.09.2018 – 5 C 7/17Unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im FährverkehrZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 09.10.2007 – III-5 Ss 67/07 - 35/07 I
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.04.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I 822)
BGBl. 2021 I S. 822
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.