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# § 4 RegBkPlG (Brandenburg) — Regionale Planungsgemeinschaften

Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist in jeder Region eine Regionale Planungsgemeinschaft gebildet. Mitglieder sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Gebiet der Region.

(2) Der Regionalen Planungsgemeinschaft obliegt als Trägerin der Regionalplanung die Pflichtaufgabe, einen Regionalplan aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen. Sie kann mit Zustimmung der Landesplanungsbehörde weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Regionalplanung übernehmen.

(3) Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufsicht führt die Landesplanungsbehörde. Diese kann Weisungen hinsichtlich des Planungszeitraumes und der Beachtung der Richtlinien nach § 2 Absatz 7 erteilen. Kommt die Regionale Planungsgemeinschaft diesen Weisungen nach angemessener Fristsetzung nicht nach, so kann die Landesplanungsbehörde die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen, im Einvernehmen mit den fachlich berührten obersten Landesbehörden für verbindlich erklären und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt machen.

(4) Für die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg entsprechend, soweit dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes keine andere Regelung treffen.

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Zitiervorschlag: § 4 RegBkPlG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/4

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