Gesetze / Refinanzierungsregisterverordnung
RefiRegV§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RefiRegV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme müssen dem Stand der Technik und den Anforderungen der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechen. Insbesondere müssen sie gewährleisten, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RefiRegV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das registerführende Unternehmen hat mindestens eine vollständige Sicherungskopie des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters aufzubewahren. Die Sicherungskopie ist auf einem anderen Datenträger als das Refinanzierungsregister zu speichern und mindestens am Ende eines jeden Arbeitstages auf den Stand zu bringen, den das Refinanzierungsregister zu diesem Zeitpunkt hat.