Gesetze / Refinanzierungsregisterverordnung

RefiRegV

§ 8 Begriff und allgemeine Anforderungen

Stand: 01.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RefiRegV/8#abs-1 (1) Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein. § 3 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RefiRegV/8#abs-2 (2) Der Inhalt des elektronischen Refinanzierungsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintragungen nach Form und Inhalt vollständig abbildet. Das elektronische Refinanzierungsregister muss jederzeit vollständig ausgedruckt werden können.

§ 7 § 9