Gesetze / Refinanzierungsregisterverordnung
RefiRegV§ 7 Schutz des Refinanzierungsregisters
Stand: 10.06.2019
Das Refinanzierungsregister ist vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schützen.