Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
RechtsfachwPrVAnlage 2 (zu § 6 Abs. 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 2254;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin"
Herr/Frau .....................................................................
geboren am ............................. in ...................................
hat am ................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin" vom
23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung
vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note
Büroorganisation und -verwaltung ....
Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung ....
Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und
Prozessrecht ....
Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung
und im materiellen Recht ....
Praxisorientiertes Situationsgespräch ....
(Im Fall des § 5: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 5 im
Hinblick auf die am ................................. in ......................
vor .......... abgelegte Prüfung von der Prüfungsleistung .... freigestellt.")
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum ...............................................
Unterschrift(en) ....................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Änderungsverlauf
-
26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.