Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin

RechtsfachwPrV

§ 8 Übergangsvorschriften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers eine Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

§ 7 § 9