Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin

RechtsfachwPrV

§ 7 Wiederholung der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er darin mindestens ausreichende Leistungen erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.

§ 6 § 8