Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin

RechtsfachwPrV

§ 6 Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 3 sind gesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen ein mindestens ausreichendes Ergebnis erzielt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind in dem Zeugnis Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 5 § 7