Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
RechtsfachwPrV§ 10 Übergangsvorschriften
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/10#abs-1 (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechtsfachwPrV/10#abs-2 (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers eine Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.