Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

RechZahlV

§ 6 Restlaufzeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maßgebend. Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.

←§ 5 →§ 7