Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

RechVersV

§ 22 Nachrangige Verbindlichkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Im Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.

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