Gesetze / Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung

RechKredV

§ 4 Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/4#abs-1 (1) Vermögensgegenstände und Schulden sind als nachrangig auszuweisen, wenn sie als Forderungen oder Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/4#abs-2 (2) Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der Aktivseite bei dem jeweiligen Posten oder Unterposten gesondert auszuweisen. Die Angaben können statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten gemacht werden.

§ 3 § 5