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# § 5 ReblV — Verbot des Züchtens und Haltens

Reblausverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.

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Zitiervorschlag: § 5 ReblV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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