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§ 2a RebPflV 1986 — Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut

Rebenpflanzgutverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.