Gesetze / Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986§ 13 Nachprüfung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/13#abs-1 (1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie dies für erforderlich hält, anerkanntes Pflanzgut daraufhin nach, ob es sortenecht ist und erkennen läßt, daß die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. Für die Nachprüfung können bei der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 Proben von bis zu 50 Stück je Partie entnommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/13#abs-2 (2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RebPflV%201986/13#abs-3 (3) Die Anerkennungsstelle leitet die erforderlichen Proben in den Fällen des Absatzes 2 dem Bundessortenamt zu.
Änderungsverlauf
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17.08.1992 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 1992 (BGBl. I 1532)
BGBl. 1992 I S. 1532
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