Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Realsteuerverwaltungübertragungsgesetz
RealStÜG§ 1 Festsetzung und Erhebung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RealSt%C3%9CG/1#abs-1 (1) Für die Festsetzung und Erhebung der
Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RealSt%C3%9CG/1#abs-2 (2) Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe
der Steuermeßbescheide die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinden in Anspruch
nehmen.