Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Realsteuerverwaltungübertragungsgesetz

RealStÜG

§ 1 Festsetzung und Erhebung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RealSt%C3%9CG/1#abs-1 (1) Für die Festsetzung und Erhebung der

Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RealSt%C3%9CG/1#abs-2 (2) Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe

der Steuermeßbescheide die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinden in Anspruch

nehmen.

§ 2