nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 RealStÜG (Brandenburg) — Festsetzung und Erhebung

Realsteuerverwaltungübertragungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Festsetzung und Erhebung der

Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.

(2) Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe

der Steuermeßbescheide die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinden in Anspruch

nehmen.