Gesetze / Rundfunkneuordnungsgesetz
RdFunkNGArt 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RdFunkNG/2#abs-1 (1) Die Aufgaben der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Deutschlandfunk" als Rundfunkanstalt des Bundesrechts sind zum 31. Dezember 1993 beendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RdFunkNG/2#abs-2 (2)