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Art 2 RdFunkNG — Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts

Rundfunkneuordnungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Deutschlandfunk" als Rundfunkanstalt des Bundesrechts sind zum 31. Dezember 1993 beendet.

(2)