Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

RaumAAusbV 2004

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Der Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Raumausstatter, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

→§ 2