# § 4 RVermVG§6DV

Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verwaltung von Vermögenswerten, die dem Deutschen Reich von einem Land oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, steht diesem Land oder dieser Gemeinde (Gemeindeverband) zu, soweit die Zugehörigkeit dieser Vermögenswerte zum Heimfallvermögen im Sinne dieser Vorschrift in dem in § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt worden ist.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Vermögenswerte,

- 1. die am 24. Mai 1949 überwiegend und nicht nur vorübergehend für Aufgaben benutzt worden sind, die nach dem Grundgesetz der Bund zu erfüllen hat;

- 2. die unter die §§ 1 oder 3 fallen, soweit der hiernach zur Verwaltung berechtigte Aufgabenträger nicht zugleich Heimfallsberechtigter im Sinne des Absatzes 1 ist;

- 3. deren Wert durch Verwendungen aus anderen als nur darlehensweise gegebenen Mitteln des Deutschen Reichs (Bundes) wesentlich erhöht worden ist; die Bestimmungen der §§ 1 und 3 bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 RVermVG§6DV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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